Hinweis zur Sprachform
Zur besseren Lesbarkeit wird im nachfolgenden Text das generische Maskulinum verwendet. Die in dieser Satzung verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich, sofern nicht anders kenntlich gemacht, auf alle Geschlechter.
Präambel
Der Förderverein Kreuzkirche Pilsum wird heute am 7. Juli 2025 gegründet.
Er hat das Ziel, den Erhalt der Pilsumer Kreuzkirche und der dazugehörigen Gebäude sowie das gemeinschaftliche, christliche Leben in diesen zu unterstützen und hierzu Spenden einzuwerben. Dies soll durch die Einbindung möglichst vieler Glieder der ev. reformierten Kirchengemeinde Pilsum, aber auch nicht kirchlich gebundener Menschen und Besucher geschehen, die sich am Erhalt unserer „Kirche im Dorf“ beteiligen möchten, geschehen.
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Förderverein Kreuzkirche Pilsum. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Pilsum, Zur Kreuzkirche 5.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Der Verein mit Sitz in Pilsum verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung (Zweck nach §52 Absatz 2 der Abgabenordnung) des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die Förderung der Kunst und Kultur, die Förderung des traditionellen Brauchtums sowie die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements.
Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
– den Erhalt, die Pflege und den Schutz der Kreuzkirche und aller zugehörigen Bauten, ihrer Einrichtungen und äußeren Anlagen der evangelisch reformierten Gemeinde Pilsum
– durch musikalische Andachten, Turmblasen und andere kulturelle Veranstaltungen
– durch z.B. Ausrichtung des Erntedankfestes
(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mittels des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede (natürliche) Person werden.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand mittels Aufnahmeantrag zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
(3) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht die Interessen des Vereins zu fördern und soll das Vereinsleben durch seine Mitarbeit unterstützen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern wird ein Mindestjahresbeitrag erhoben, dessen Höhe wird über Mehrheitsbeschluss in der Mitgliederversammlung festgelegt.
(2) Mitglieder des Kirchenführungskreises sind von der Beitragspflicht ausgenommen.
(3) Die Beiträge werden ausschließlich im SEPA-Lastschriftmandatsverfahren eingezogen.
(4) Der Verein finanziert sich ausschließlich über Spenden und Mitgliedsbeiträge.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Kassenwart.
(2) Der Gesamtvorstand umfasst zusätzlich zwei geborene Mitglieder. Diese sind jeweils ein Vertreter des Kirchenrats und ein Vertreter der Gemeindevertretung, sofern diese Gremien für die Gemeinde Pilsum bestehen. Die Vertreter sind nach erfolgter Einladung zu Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen seitens der genannten Gremien dem Vorstandsvorsitzenden zu benennen.
(3) Der Verein wird gemeinschaftlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands nach außen und innen hin vertreten.
(4) Den Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung für Aufwendungen im Zusammenhang mit deren Vorstandstätigkeit gezahlt werden. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 9 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
b) die Anfertigung von Sitzungsprotokollen und Protokollierung gefällter Beschlüsse,
c) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
d) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
e) die Aufnahme neuer Mitglieder.
§ 10 Bestellung des Vorstands
(1) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden ist zulässig.Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins – bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung – in den Vorstand zu wählen.
§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
(1) Der Gesamtvorstand tritt nach Bedarf, mindestens 2x jährlich, zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen.
(2) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie einem weiteren Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.
§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
a) Änderungen der Satzung,
b) die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
c) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands,
d) die Entgegennahme des Jahresberichtes und die Entlastung des Vorstands, des Kassenwarts,
e) die Auflösung des Vereins.
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr, spätestens bis Ende Februar, ist vom geschäftsführenden Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich per Mail oder auf dem Postweg unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
(2) Die Tagesordnung setzt der geschäftsführende Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
(3) Der geschäftsführende Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit derStimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten gleicher Stimmenanzahl ist eine Stichwahl durchzuführen.
(3) Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
(4) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
§ 15 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die ev. ref. Kirchengemeinde Pilsum, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.
Pilsum, den 7. Juli 2025